Prüfung nach § 43 und 44 der AwSV (Ordnungsprüfung)

Entsprechend der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV § 43 und 44) sind vom Anlagenbetreiber Voraussetzungen zu schaffen, die sowohl dem Betreiber als auch der Behörde oder dem prüfenden Sachverständigen die Möglichkeit eröffnet, den Betriebsablauf der Anlage und die geschaffenen Zustandsvoraussetzungen zu verfolgen oder nach AwSV zu prüfen. Hierzu dienen eine Anlagendokumentation, Betriebsanweisungen und Betriebstagebücher.

Während im § 43 der AwSV das Thema der Anlagendokumentation dargestellt wird, so ist in dem weiterführenden § 44 festgehalten, dass vom Betreiber eine Betriebsanweisung, die einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthält, zu erstellen ist.

Die Anlagendokumentation soll allen mit der AwSV-Anlage Tätigen oder Beauftragten die Möglichkeit einräumen, die verbauten Anlagenteile zu kontrollieren bzw. bei Fragestellungen zur Anlage die notwendigen Basisinformationen über, z.B. verbaute Sicherheitseinrichtungen, zu eröffnen. So ist z.B. die Anlagenkonstruktion im Rahmen der Anlagenerrichtung oder von Umbaumaßnahmen allen Beteiligten geläufig. Bei einer wiederkehrenden Prüfung nach fünf Jahren stellt sich die Situation dann schwierig dar, wenn diese Informationen in einer Anlagendokumentation nicht zu finden sind.

Betriebsanweisungen sind notwendig, damit das Personal bestimmte Abläufe innerhalb der Anlage einhält bzw. über diese Anweisungen neben der Anlagendokumentation auch regelmäßig nach § 44 einmal im Jahr geschult wird.

Die Betriebstagebücher dienen dazu, die Instandhaltungssituation jederzeit nachvollziehen zu können, insbesondere dann, wenn unerwartete Störungen in der Anlage bzw. Havarien eingetreten sind.

Über § 43 und 44 der AwSV bekommt somit für alle Beteiligten die Ordnungsprüfung einen wesentlich höheren Stellenwert und kann dazu führen, dass Mängel daraus resultieren, wenn bestimmte sicherheitsrelevante Anlagenteile zwar existieren, allerdings die entsprechende Zulassung, wie eine bauaufsichtliche Zulassung, Verwendungsnachweise oder CE-Zeichen, nicht zu finden sind. Diese Problematik ist besonders dann angesagt, wenn über die nicht mögliche Nachvollziehbarkeit sicherheitsrelevanter Einrichtungen die sichere Funktion der AwSV-Anlage infrage gestellt werden muss.

Als Leistung kann angeboten werden:

  • Für den Betreiber eine Dokumentationsmappe, Betriebsanweisungen und Betriebstagebücher zu erstellen.
  • Bei bestehenden Anlagen können über die entsprechende Anlagenbegehung Lücken zur Dokumentation, Betriebsanweisung bzw. Betriebstagebücher aufgedeckt werden und eine notwendige Unterlagenerstellung vorgenommen werden.
  • Sachverständige Prüfung einer AwSV Anlage gemäß der § 43 und 44