Baubegleitung und -bewertung bei Vorhandensein arbeitsgefährdender Stoffe

Wie bei Neubauten die arbeitssicherheitstechnischen Vorschriften berücksichtigt werden, so ist in Altbauten bei Abriss- bzw. Umbaumaßnahmen die Existenz arbeits- und gesundheitsge-fährdender Bausubstanzen bzw. Bauhölzer im Rahmen der geplanten baulichen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Während die Verwendung von Asbest als Dämmmaterial bzw. als Dach-platten auf einfache Weise erkennbar ist, so stellt sich die Frage zur ggf. notwendigen Entsor-gung von im Bauobjekt eingesetzten Hölzern, die u. U. durch anorganische oder organische Substanzen imprägniert sind. Während im Dachbau oftmals anorganische, das heißt, schwermetallhaltige Imprägnierungen vorgenommen worden sind, so ist in der sonstigen Ver-wendung von Hölzern im Gebäude der Einsatz organischer Holzschutzmittel oftmals gegeben. Des Weiteren ist der Einsatz von formaldehydhaltigen Spanplatten mit zu beachten.

Aus den angeführten Überlegungen ergeben sich entsprechende arbeitsschutzrechtliche und sicherheitstechnische Aufwendungen, die zum Beispiel in der TRGS 521 (Beseitigung von Faserstäube) mit detailliert abgestuften Vorgaben zur Vorgehensweise der Stoffentfernung angeben werden. Somit zeigt sich, dass die vorher gehende Untersuchung Aussagen über den nachfolgenden Sanierungsaufwand zulässt bzw. erfordert.

Auf Grund der Zulassung nach BGR 128 als Koordinator (siehe auch Durchführung des Sa-nierungsmanagement/ Koordination von Arbeitssicherheitsmaßnahmen nach BGR 128) ist das Gutachterbüro U. Borchardt in der Lage, die entsprechende bautechnische Beweissicherung, die Untersuchung der in Frage kommenden Gebäudesubstanzen, die Wertung der Untersu-chungsergebnisse und Vorschläge zur Vorgehensweise der Substanzentfernung vorzuneh-men bzw. zu unterbreiten.