Beratung zur Vermeidung bzw. Klärung von Ansprüchen aus dem Umwelthaftungsgesetz

Seit 1.1.91 ist das Umwelthaftungsgesetz in Kraft, welches eine grundlegende Verschärfung des bestehenden Umwelthaftungsrechts darstellt. Hieraus resultieren wirtschaftliche, zeitliche und personelle Zusatzbelastungen. Wichtigster Kernpunkt ist die Haftung für Umweltschäden, die aus dem Betrieb von Anlagen hervorgehen, welche nach augenblicklichem Stand von Wissenschaft und Technik und mit behördlicher Genehmigung betrieben werden. Diese Haftung gilt auch für z.Z. der Anspruchnahme bereits stillgelegte Anlagen. Weiterhin muss beachtet werden, dass mit dem 1.1.91 die Kausalitätsvermutung Gültigkeit hat, welche besagt, dass die Ursache der Umweltbeeinträchtigung widerlegbar vermutet wird und somit bei unklaren Anspruchsverhältnissen (mehrere Anlagen kommen in Frage) die Nachweispflicht nicht bei dem Geschädigten liegt. Offene Fragepunkte zur Haftung bzw. auch präventiven Tätigkeit lassen sich durch eine fallbezogene Beratung bzw. Betreuung klären.

  • Bei eingetretenem und haftungsbegründetem Schaden gemäß § 1 und § 16 des Umwelthaftungsgesetzes erfolgt eine Betreuung und Bearbeitung wie im Teil „Untersuchung und Bewertung von Altlaststandorten bzw. Verdachtsflächen“
  • Recherche mit Rückverfolgung des Produktionsablaufes
  • Fixierung des Ist-Zustandes zur Klärung der Haftungsansprüche
  • Beurteilung einer Boden- und Wasserverunreinigung im Hinblick auf die Frage des Beeinträchtigungsgrades (§ 5)
  • Beratung zur Beantwortung der aufgeworfenen Kausalitätsvermutung sowie Durchführung und Leitung von Erkundungsmaßnahmen
  • Gesprächsberatung- oder leitung zur Auskunftseinholung bei Schadenverursacher, Geschädigten oder Behörden (§ 8 bis § 10)
  • Abschätzung von Untersuchungs- und Sanierungskosten
  • Beratung zur Vermeidung von Boden- und Wasserbeeinträchtigungen durch Empfehlung von Präventivmaßnahmen über die bestehenden technischen Richtlinie und Vorschriften hinaus
  • Beratung zum Aufwand technischer und menschlicher Sicherheitsaufwendungen.